Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 1. Dezember 1990 in Zwenkau gegründete Verein führt im Rechtsver kehr den traditionsreichen Namen
Radfahrer-Verein Zwenkau 1890. Mit der Jahreszahl 1890 wird der historische Bezug zum 1890 als einem der ersten in Sachsen gegründeten Radfahrvereine ausgedrückt. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz e. V. für "eingetragener Verein". Bei richtrechtlichen Sachverhalten wird als Vereinsname die Kurzbezeichnung RV Zwenkau, RV Zwenkau 1890 oder RV Zwenkau 1890 e. V. verwendet. - Der Verein hat seinen Sitz in Zwenkau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Borna unter der Geschäfts-Nr. VR 749 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage basierende, politisch und konfessionell unabhängige Vereinigung, die sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52ff. der Abgabenordnung betätigt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck und Aufgaben des RV Zwenkau sind die Förderung und Verbreitung des Radsports, insbesondere des Rennsports und des Radtourenfahrens (im Folgenden "RTF" genannt). Er ist sportlich dem Sächsischen Radfahrer Bund e. V. (im Folgenden SRB" genannt) untergeordnet und kann unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen selbständig Veranstaltungen durchführen. Er erkennt das Statut des Bundes Deutscher Radfahrer (im Folgenden "BDR" genannt) und dessen Sportordnung an.
- Die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel sind nur für satzungsgemäßeZwecke zu verwenden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
- Die Aufnahme in den Verein muss beim Vorstand beantragt werden. Er entscheidet unter Berücksichtigung der Meinung anderer Mitglieder über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die dazu führenden Gründe nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so ist die Ablehnung unanfechtbar. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung
b) Ausschluss
c) Tod
d) satzungsgemäße Auflösung des Vereins - Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Ein Mitglied kann durch gemeinsam gefassten Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) gegen die vorliegende Satzung, die Satzung des BDR und des SRB, die Wettkampfbestimmungen, die sonstigen Bestimmungen und Beschlüsse gröblich zuwiderhandelt,
c) gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sportkameradschaft verstößt. - Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, ist der Ausschluss unanfechtbar. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder haben folgende Beitragspflichten zu tragen:
a) Beiträge für den SRB, den Landessportbund (im Folgenden "LSB" genannt) und den Kreissportbund (im Folgenden "KSB" genannt); die Beitragshöhe wird von diesen Organisationen festgelegt.
b) Beitrag, der vom Verein zur Bestreitung der Auslagen und zur Erfüllung seiner Aufgaben erhoben wird, und dessen Höhe die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festlegt. - Der Beitrag ist innerhalb des I. Quartals des Geschäftsjahres für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten. Die technischen Modalitäten gibt der kassenwart auf der Mitgliederversammlung bekannt.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Eintrittsmonats.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3, Abs. 4a) bis d) erfolgt keine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge für die noch folgenden Monate des Geschäftsjahres.
- Der Verein erhebt Aufnahmegebühren von neu eingetretenen Mitgliedern. Über die Höhe der Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung der erfolgten Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages nimmt der Kassenwart vor.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins wenigstens einmal jährlich einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, einzuladen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenheit
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht des Kassenwarts
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (aller zwei Jahre)
g) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anträgen
h) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren
i) Beratung und Beschlussfassung zum Haushaltplan
j) Verschiedenes - Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet, außer bei Angelegenheiten, die unten in a) bis d) aufgeführt sind, die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Berück sichtigung der oben dazu ausgeführten Bemerkungen) ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
d) Auflösung des Vereins. - Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass eine oder mehrere Abstimmun gen geheim erfolgen.
- Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitg liederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Ablösung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen oder auf die Auflösung des Vereins gerichtet sind. Sie bedürfen für ihre Zulassung der unter Abs. 2 festgelegten Zweidrittelmehrheit.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
▪ dem Vorsitzenden
▪ dem stellvertretenden Vorsitzenden
▪ dem Kassenwart
Die drei Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsbefugt.
1.1 Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
1.2 Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
1.3 Der Kassenwart ist zusammen mit dem Vorsitzenden für die Vermögensverwaltung des Vereins verantwortlich. Er zieht die festgelegten Beiträge ein und sorgt für die Weiterleitung der Abführungen an den SRB, LSB und KSB. Er wickelt den Bankverkehr ab und stellt in Absprache mit dem Vorstand die erforderlichen Mittel zur Arbeit des Vereins zur Verfügung. - Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und
▪ dem Sportwart
▪ dem RTF-Wart
▪ den Beisitzern
Der Gesamtvorstand dient insbesondere der Willensbildung und Geschäftsführung innerhalb des Vereins.
2.1 Der Sportwart ist verantwortlich für den Rennsport. Er prüft die eingegangenen Ausschreibungen, leitet diese an die Rennsportler weiter und nimmt auf deren Wunsch termingerecht ihre Nennung vor.
2.2 Der RTF-Wart ist verantwortlich für das Radtourenfahren, Country-Tourenfahren (im Folgenden "CTF" genannt) und andere breitensportliche Aktivitäten.
2.3 Die Beisitzer tragen zur Meinungsbildung im Vorstand bei und unterstützen die vorgenannten Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben und der Leitung des Vereins. - Vom Vorsitzenden werden nach Bedarf Vorstandssitzungen einberufen. Diese werden vom Vorsitzenden geleitet. Zu den Vorstandssitzungen ist außer in
dringenden Fällen der Gesamtvorstand einzuladen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. - In den Vorstand und den Gesamtvorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Erneute Kandidaturen sind zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins getätigten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 9 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind Blau - Weiß - Grün.
§11 Vereinsbekleidung
Bei der Teilnahme an Radsportwettbewerben, wie Rennen auf Straße und Bahn, Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, RTF und CTF, ist grundsätzlich die Vereins bekleidung zu tragen.
§ 12 Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins nach § 7, Abs. 2d), oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des sächsischen Radsports.